Allgemeine Geschäftbedingungen
Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.
1. Angebot, Vertragsschluß und Leistungspflichten
1.1 Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Von uns erstellte Kostenanschläge sind unverbindlich.
Verträge und Änderungen von Verträgen mit uns kommen nur und erst dann zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge oder Bestellungen angenommen oder die von unseren Kunden bestellten Leistungen erbracht haben.
1.2 Wir haben nur solche Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezi ziert sind. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch uns, nicht hingegen bestimmte, von unseren Kunden erho te oder geplante wirtschaftliche Erfolge. Zur Durchführung eines jeden Vertrages dürfen wir uns Dritter (insbesondere Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter) bedienen.
1.3 An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, behalten wir uns unser Eigentum, alle Urheberrechte und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlagen sind uns diese Unterlagen (einschließlich etwaiger Kopien) unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
1.4 Alle an uns überlassene oder von uns angefertigte Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung der jeweiligen Leistung, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen, Filmematerial, Fotoaufnahmen und Reinzeichnungen verwahren wir mit angemessener Sorgfalt über einen angemessenen Zeitraum. Ein Anspruch auf Verwahrung dieser Unterlagen und Dokumente besteht seitens unseres Kunden nicht, kann jedoch im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Sollten die vorgenannten Unterlagen und Dokumente versichert werden, hat der Kunde uns dies schriftlich aufzugeben und die Versicherungsprämie zu tragen.
1.5 Bei allen Druckaufträgen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10 % der bestellten Auflage vor, wobei Mehr- und Minderlieferungen zu einer Anpassung der Vergütung unter Berücksichtigung des vereinbarten Gesamtpreises führen.
Von jedem realisierten Entwurf steht uns eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren, in der Regel 10, zu.
2. Nutzungsrechte
2.1 Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Leistungsbedingungen sind, erklärt der Kunde, dass ihm alle Rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich Eigentums- und Urheberrechte an Vorlagen und Texten, die er uns übergibt, zustehen.
2.2 Die Nutzungsrechtsübertragung wird in jedem Einzelauftrag individuell vereinbart. Ist keine Vereinbarung über eine Nutzungsrechtseinräumung im Einzelfall vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt üblichen Nutzungsrechtskosten für jede Einzelnutzung gesondert als vereinbart. Je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
2.3 Eine weitergehende Nutzung als in Ziffer 2.2 beschrieben ist unzulässig. Unseren Kunden ist es insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vermieten oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen.
2.4 Jede Verwertung der von uns erstellten Präsentationsleistungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns unzulässig. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere Urheberrechte sind.
2.5 Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Layouts, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Dateien etc. bleiben ausschließlich im Eigentum von uns. Eine Überlassung dieser Originale ist im Einzelfall gegen zusätzliches Entgelt, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.
2.6 Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen von uns dem Kunden eingeräumt werden, sind uns mit Beendigung dieser Nutzungsrechte sämtliche Datenträger mit Programmen, Kopien, einschließlich Dokumentationen zu übergeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
2.7 Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von uns erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können.
2.8 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben, vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen, bei Manicx.
3. Mitwirkungspflicht der Kunden
3.1 Unsere Kunden haben uns bei der Leistungserbringung durch fachkundige Mitarbeiter in der erforderlichen Anzahl zu unterstützen, und zwar insbesondere durch das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Entwürfen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit dieses zur Leistungserbringung durch uns erforderlich ist.
3.2 Sofern unsere Kunden zur Leistungserbringung durch uns Bild-, Ton-, Text- oder andere Materialien zur Verfügung zu stellen haben, sind uns diese in einem gängigen, unmittelbar verwendbaren, möglichst digitalen Format zu übermitteln. Ist eine Konvertierung des von den Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, übernimmt dieser Kunde die hiermit verbundenen Kosten und Aufwendungen. Unsere Kunden stellen sicher, dass wir zur Nutzung der uns übermittelten Materialien in einem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang berechtigt sind.
3.3 Sämtliche Mitwirkungshandlungen haben unsere Kunden in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erbringen.
4 Vergütungen
4.1 Alle Vergütungen verstehen sich netto, und zwar ausschließlich Nebenkosten
(wie z. B. Reisekosten, Versandkosten, Versicherungsprämien und Spesen), die gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Vergütungen nicht eingeschlossen; sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlichen Höhe in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.
4.3 Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Vorschläge im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt – unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen – gegen Zahlung des mit dem Kunden insoweit vereinbarten Honorars (Präsentationshonorar). Sofern ein Honorar nicht vereinbart wird, gelten die ortsüblich angemessenen Preise.
5. Fristen und Termine
5.1 Von uns angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, sofern diese mit unseren Kunden ausdrücklich als verbindliche Fristen/Termine vereinbart wurden.
5.2 Der Lauf von vereinbarten Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung.
5.3 Die vereinbarten Leistungsfristen verlängern sich angemessen, sofern Verträge mit unseren Kunden geändert oder ergänzt werden oder wenn unsere Kunden ihren Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommen.
5.4 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und – sofern sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen – vollständig von unserer Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.
6. Zahlungen
6.1 Unsere Zahlungsansprüche werden zu den vereinbarten Terminen fällig, spätestens jedoch mit der Abnahme unserer Leistungen durch unsere Kunden.
6.2 Abzüge, insbesondere von Skonti, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6.3 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate oder eines Betrages in Höhe einer Rate oder mehr ganz oder teilweise in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Ab Fälligkeitstag stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a. und ab Verzug Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Ferner steht uns eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von € 40,00 zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt uns vorbehalten.
6.5 Eigentumsvorbehalt sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zu ihrer restlosen Bezahlung unser Eigentum.
7. Abnahme und Gefahrübergang
7.1 Unsere Kunden haben die von uns vertragsgemäß erbrachten Leistungen jeweils unverzüglich abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Auforderung durch uns.
7.2 Nehmen Kunden Leistungen nicht fristgerecht (Ziffer 7.1) ab, können wir nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder – ohne Nachweis der Höhe des Schadens – 10 v.H. der vereinbarten Netto-Vergütung. Den Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.3 Sofern Leistungen auf Wunsch unseres Kunden versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der jeweiligen Leistung an das Transportunternehmen auf unseren Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen und auch dann, sofern eine frachtfreie Lieferung vereinbart wird.
8. Aufrechnung
Unsere Kunden können uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen.
9. Mängel
Bei Sachmängeln gilt folgendes:
9.1 Mängel haben die Kunden uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
9.2 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, das Erbringen einer mangelfreien Leistung oder die Herstellung eines neuen Werkes.
9.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder den Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnis- mäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kunden – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern
9.4 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung
9.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche der Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als ein Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs eines Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 9.4 entsprechend.
Bei Rechtsmängeln gilt folgendes:
– Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Leistung lediglich im Land der Leistungserbringung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: “Schutzrechte”) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen unsere Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, gilt folgendes:
– Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist uns dieses zu angemessenen Konditionen nicht möglich, stehen den Kunden – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ansonsten gilt Ziffer 9.1 entsprechend.
9.6 Vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10.1 sind Ansprüche der Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen, falls sie die Schutzrechtsverletzung zu vertreten haben oder falls die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung von den Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
9.8 Vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10 haften wir nicht für den Verlust von Daten oder Programmen, die darauf beruhen, dass es unsere Kunden unterlassen haben, von den Daten/Programmen Sicherungskopien herzustellen.
9.9 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Zi er 10.
9.10 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil der Kunden verbunden.
10. Haftung
10.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend “Schadensersatzansprüche”) der Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden, die auf eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung zurückgehen, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen zu schließenden Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unsere Kunde regelmäßig vertraut.
10.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht üblicherweise zu rechnen ist.
10.3 Eine Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. 10.4 Zi er 9.6 gilt entsprechend.
1. Videoproduktio
1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layout lms und/oder dem vom Auftraggeber erstelltem Briefng vor Drehbeginn
1.2 Manicx wird den Film nach dem zugrunde liegenden Brie ng in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel/Webseite) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
1.3 Manicx trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
1.4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
2. Kosten
2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung. Er ist für Manicx verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat Manicx vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50% der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will Manicx vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3. Herstellung
3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
3.2 Manicx gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Manicx im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Manicx die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist Manicx verp ichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass Manicx die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist Manicx berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und Manicx ihnen zustimmt.
3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung Manicx für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
3.6 Manicx trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. Manicx versichert das die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. Manicx haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des Manicx zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet Manicx insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Manicx.
4. Abnahme
4.1 Manicx wird unmittelbar nach dem ersten Rohschnitt des Films dem Auftraggeber einen Vimeo Link zustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen und wird finalisiert.
4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 10 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Manicx ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Manicx diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Briefng/Storyboard gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
4.5 Im übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.
5. Lieferfrist
5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung des fertigen Videos wird zwischen Manicx und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Manicx unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
5.2 Erkennt Manicx, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist Manicx berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Manicx trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
5.5 Hält Manicx den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer Manicx das fertige Video abzuliefern hat. Im übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
6. Rechtsübertragung
6.1 Die Nutzungsrechtsübertragung wird in jedem Einzelauftrag individuell vereinbart. Ist keine Vereinbarung über eine Nutzungsrechtseinräumung im Einzelfall vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt üblichen Nutzungsrechtskosten für jede Einzelnutzung gesondert als vereinbart. Je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
6.2 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Manicx.
6.3 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben, vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen, bei Manicx.
6.4 Gerät ein Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Zusagen über Rechtsübertragungen und Nutzungsrechte hinfällig. In einem solchen Fall steht dem Auftraggeber kein Urheber- und Nutzungsrecht mehr zu und er hat sämtliche Veröfentlichungen
von Leistungen vom Designer und deren Verbreitung einzustellen.
6.5 Urheber- und Nutzungsrecht an allen Gestaltungen von Manicx, seien sie textlicher, grafischer oder fotografischer Natur,
stehen, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, ausschließlich Manicx zu. Die Übertragung von Nutzungsrechten bei Musik-, Foto- und Filmproduktionen ist in der Regel auf den jeweiligen konkreten Verwendungszweck zeitlich höchstens auf 1 Jahr beschränkt und nicht exklusiv. Nachforderungen für Nutzungsrechte sind auch nach einer Zusammenarbeit möglich, wenn die Nutzung über die vertraglich festgelegten Punkte hinausgegangen ist.
6.6 Der Auftraggeber trägt alle Kosten zur Künstlersozialversicherung, zur GEMA, zur Verwertungsgesellschaft Wort etc. auch wenn im Einzelfall auf diese Kosten bei Auftragserteilung nicht hingewiesen wurde. Die Abrechnung dieser Kosten kann auch rückwirkend erfolgen. Die Eigentumsrechte an allen Leistungen verbleiben bei Manicx. Der Designer besitzt das unveräußerliche Urheberrecht an seinen kreativen Leistungen. Das vereinbarte Honorar gilt nur für den jeweils vorgesehenen Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung begründet einen zusätzlichen Honoraranspruch.
6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen, oder von Manicx genehmigten Änderungen durch Manicx selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6.8 Der Auftraggeber ist nicht befugt, das Nutzungsrecht ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
6.9 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung des fertigen Videos an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von Manicx erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Manicx kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug beendet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Das Eigentum an dem Bild- und Ton sowie an allen für die Herstellung des Films von Manicx selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei Manicx. Manicx überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
6.10 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Manicx – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Drehbeginn
und das letzte Drittel bei Abnahme des fertigen Videos
7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
7.3 Beendet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie Manicx von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
8. Kopien und Aufbewahrung
8.1 Manicx darf sich Kopien des produzierten Videos für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
8.2 Das digitale Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von Manicx für drei Jahre kostenlos eingelagert.
8.3 Nach Ablauf der drei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Auforderung durch Manicx entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend.
9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Manicx in Plauen.